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§1

Der Verein führt den Namen

SCHÜTZENVEREIN FREDENBECK e.V.

Er hat seinen Sitz in 2161 Fredenbeck und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Stade eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Der Zweck des Schützenvereins Fredenbeck e.V. ist die Erfassung aller in Fredenbeck und Umgebung ansässigen Schießsporttreibenden in einem Verein mit körperschaftlichem Anschluß an den Deutschen Schützenbund. Ferner Erhaltung und Pflege der Tradition alten Schützenbrauchtums als wertvolles Volkslebensgut sowie die Pflege des Schießsports nach der Schieß- und Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Außerdem enthält sich der Verein jeder politischen und konfessionellen Ziele. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung abgestellt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§3 Mitgliedschaft in Dachorganisationen

Der Verein ist Mitglied im
· Deutschen Schützenbund
· Nordwestdeutschen Schützenbund
· Landesverband Schießsport im Landessportbund Niedersachsen


§4 Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können Personen, z.B. zur Unterhaltung der Schießsportanlagen, bestellt werden.


§5 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.


§6 Mitglieder

Der Verein besteht aus
a) aktiven und passiven Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich im Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.


§7 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenen rufe steht. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitrag und die Vereinssatzung werden damit anerkannt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Vorstandes und nach Zahlung des ersten Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühr.


§8 Rechte der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die aktiven und passiven Mitglieder (§6) genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung der Vereins, ergeben. Die volljährigen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind von Beitragsleistungen frei.


§9 Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere auf dem Schießstand. Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet (§10). Die Pflicht zur Zahlung einer Umlage ergibt sich aus §11.


§10 Beitrag

Alle aktiven und passiven Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages sowie die Höhe der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolglosen Mahnung können sie nach §13 ausgeschlossen werden.


§11 Umlagen

Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage beschließen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder festlegen.


§12 Austritt

Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muß dem Vorstand spätestens bis zum 1. Oktober zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.


§13

Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschlüsse sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,
c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
d) Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung zu §13.

Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluß des Mitgliedes, so ist der Ausschluß endgültig. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge oder Nutzung des Vereinseigentums.


§14

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der erweiterte Vorstand.


§15 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Ersten Vorsitzenden (Präsident)
b) stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident)
c) Ersten und Zweiten Schriftführer
d) Kassenwart
e) Ersten und Zweiten Sportleiter
f) Jugendsportleiter
g) Kommandeur

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Zweiten Kassenwart
b) Zweiten Jugendsportleiter
c) Dritten Sportleiter
d) Schützenkönig
e) Spielmannszugleiter
f) Waffen- und Standwart
g) stellvertretenden Kommandeur

Der Verein wird nach innen und außen in sämtlichen Angelegenheiten gemeinsam durch den Präsidenten, Vizepräsidenten und 1. Schriftführer gem. §26 BGB vertreten. Je 2 von ihnen sind vertretungs- und zeichenberechtigt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, bis zum Ablauf der Amtszeit ein Ersatzmitglied einzusetzen. Scheidet während der Amtszeit der Erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, so kann eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung stattfinden. Sie muß innerhalb 4 Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes ausscheidet.


§16 Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden einberufen und geleitet. Im Verhinderungsfall übernimmt der stellvertretende Vorsitzende diese Aufgabe. Eine Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes muß einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder diese unter Angabe von Gründen verlangen bzw. eine Sitzung des erweiterten Vorstandes auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§17 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie sollte im ersten Viertel des Jahres stattfinden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß schriftlich durch den Ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muß die Tagesordnung enthalten. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Versammlung dem die Versammlung einberufenden Vorsitzenden mit kurzer Begründung einzureichen.


§18 Inhalt der Tagesordnung

Die Tagesordnung muß enthalten:
a) Geschäfts- und Kassenbericht über das vergangene Geschäftsjahr
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahlen
d) Anträge von Mitgliedern


§19 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder und wenigstens 1/19 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern und 1/5 des stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlußfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitgliedern erforderlich. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder beantragen. Wahlen müssen bei Antrag eines anwesenden Mitglieds geheim erfolgen. Über die Auflösung des Vereins ist grundsätzlich eine geheime Abstimmung erforderlich. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.


§20

Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.


§21 Kassenprüfer

Die Kontrolle der Rechnungsführer obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfern. Die Wahl muß jährlich durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, außer im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Satzung. Hier wird ein Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr, der Zweite für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Somit wird in den folgenden Jahren jährlich ein Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt. Direkte Wiederwahl ist ausgeschlossen. Die Kassenprüfer geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.


§22Einsetzen von Ausschüssen

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen.


§23Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht faßt. Zur Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle stimmberechtigten erreichbaren Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Für den Fall der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins werden der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart zu Liqidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §47 ff. BGB. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, verbleibende Guthaben der Gemeinde Fredenbeck zu dem Zweck übergeben, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige sportliche Zwecke im Ortsteil Fredenbeck zu verwenden. Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Zweck des Vereins entfällt. Der Vorstand, im sinne des §26 BGB hat die Auflösung oder Aufhebung des Vereins beim Vereinsregister des Amtsgerichts Stade anzumelden.


§24 Begünstigung einzelner Personen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§25 Inkrafttreten der Satzung

Durch die Vorstehende, in der Mitgliederversammlung vom 10.03.1989 beschlossene Satzung erlischt die in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 03.03.1978 errichtete Satzung.

 
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